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Über uns | Lieferbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

2. Alle zwischen uns und dem Besteller bis zum Abschluss dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind in diesem Vertrag (einschließlich dieser Verkaufsbedingungen) schriftlich niedergelegt.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle unsere zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot

1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

2. Mit Ausnahme unserer organschaftlichen Vertreter ist keiner unserer Mitarbeiter befugt, Vertragsänderungen in anderer Form als schriftlich, per Telefax oder E-Mail zu vereinbaren.

3. Soweit sich ein anderer Vertragsinhalt nicht feststellen lässt, ist maßgebend unsere Auftragsbestätigung.

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 4 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere die Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und den Eingang einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung voraus. Kommt es insoweit zu Verzögerungen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben vorbehalten.

4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten und nachweislich auf die Einhaltung der Lieferzeit von Einfluss waren. Wir werden den Besteller über derartige Umstände unverzüglich informieren.

6. Die in Absatz (5) bezeichneten Ereignisse sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während bereits vorliegendem Verzug auftreten. In diesem Fall ist der Verzug während der Dauer des Ereignisses gehemmt.

7. Ist der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, richtet sich der Umfang unserer Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechendes gilt, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs das Interesse des Bestellers an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

8. Haben wir eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt oder beruht der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, richtet sich der Umfang unserer Haftung ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, uns fällt Vorsatz zur Last. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.

9. In allen anderen Fällen haften wir für Lieferverzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug in Höhe von 0,5 %, maximal jedoch 5 % des Wertes des Teils der Lieferung, hinsichtlich dessen wir uns in Verzug befinden.

§ 5 Lieferung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Verpackungs- und Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers und erhöhen den Kaufpreis.

2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Besteller zumutbar.

5. Lieferungen sind, soweit dem Besteller zumutbar, von ihm auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

§ 6 Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Verursacht die Nachbesserung unverhältnismäßigen Aufwand, ist der Anspruch auf Mangelbeseitigung ausgeschlossen. In allen übrigen Fällen sind wir – soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt – nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Wurde die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht, so sind hierdurch entstehende Mehrkosten der Mangelbeseitigung vom Besteller zu tragen.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

4. Macht der Besteller Schadensersatzansprüche geltend, so haften wir für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind – aus welchen Gründen auch immer – nur:

    a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
    b) bei Mängeln, die von uns arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben;
    c) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; und
    d) bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, in diesem Fall allerdings begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

5. Unsere zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit nach § 438 Abs. 2 (Arglist) BGB längere Fristen vorgeschrieben sind.

§ 7 Haftung im Übrigen

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen (insbesondere die Verletzung von Nebenpflichten) oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Für Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten, beginnend ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

3. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

5. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um 10 %, mindestens jedoch um 1 Stück über- bzw. unterschritten werden.

§ 8 Gewerbliche Schutzrechte

1. Soweit nicht anders vereinbart, begrenzt sich unsere Verpflichtung zur Lieferung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten („SCHUTZ-RECHTE“) Dritter auf das Land des Lieferortes.

2. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von SCHUTZRECHTEN, sind wir verpflichtet, dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart zu modifizieren, dass die Schutzrechtverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen und in angemessener Frist nicht möglich, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Der Besteller ist verpflichtet, uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu informieren.

4. Der Besteller haftet dafür, dass die von ihm beizubringenden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster und dergleichen und auf Basis bzw. Grundlage dieser Unterlagen anzufertigende Lieferungen in SCHUTZRECHTE Dritter nicht eingreifen; zur Prüfung, ob SCHUTZRECHTE Dritter verletzt werden, sind wir in Bezug auf vom Besteller beigebrachte Unterlagen nicht verpflichtet.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend vom Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des anerkannten Saldos (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Wir werden die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten bleibt uns vorbehalten.

§ 10 Gerichtsstand

1. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen über Internationales Privatrecht; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Winterlingen Erfüllungsort.

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